Die Bundesgesetzgebung zum Raumplanungsrecht verfolgt zwar das wichtige Ziel, den Boden haushälterisch zu nutzen (Art. 1 Abs. 1 RPG37) und kompakte Siedlungen zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG). Angestrebt wird dabei aber nicht generell eine maximale Ausnutzung und auch nicht eine Verdichtung am Siedlungsrand, sondern eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 Bst. abis RPG sowie Art. 8a Bst. c RPG). Das Raumplanungsrecht des Bundes misst zudem auch dem Schutz der Landschaft hohes Gewicht bei. So erwähnt nicht nur Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG den Landschaftsschutz als Ziel, sondern Art. 3 Abs. 2