in diesem Sinne sind auch die Ausführungen der BPK bzw. Vorinstanz zu verstehen. Die mangelnde gute Gesamtwirkung ist vorliegend also nicht bloss auf die maximale Ausnutzung des Baugrundstücks, sondern auf verschiedene Aspekte zurückzuführen. Dass eine bessere Ausgestaltung des Bauvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Stellung und Einbettung in die Topografie, eine Reduktion des Nutzungsmasses zur Folge haben dürfte, macht den Bauabschlag weder unverhältnismässig noch sonst wie unzulässig. Käme man zu einem anderen Schluss, würde die Gestaltungsvorschrift von Art. 6 Abs. 1 GBR ihres Sinnes entleert.