Einerseits hat der Bauabschlag bzw. die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 GBR seitens der Vorinstanz weder eine generelle noch eine wesentliche Nutzungseinschränkung zur Folge; sowohl die Vorinstanz als auch die BPK erachten vorliegend eine verdichtete Bauweise bzw. eine Überbauung mit zwei Gebäuden grundsätzlich als möglich.