i) Nach dem Gesagten erweist sich der von der Vorinstanz aus gestalterischen Gründen erteilte Bauabschlag, gestützt auf die Einschätzung der BPK sowie Art. 6 Abs. 1 GBR bzw. der bei dessen Anwendung zu beachtenden Gemeindeautonomie, als rechtlich haltbar. Die betreffende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als unbegründet. Der Vorinstanz ist insbesondere auch keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen. Einerseits hat der Bauabschlag bzw. die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 GBR seitens der Vorinstanz weder eine generelle noch eine wesentliche Nutzungseinschränkung zur Folge;