Zusammengefasst trägt das umstrittene Bauvorhaben also nicht zu einer guten Gesamtwirkung bei, sondern integriert sich schlecht in seine Umgebung. Zu gross sind die Abweichungen von den prägenden Elementen und Merkmalen der bestehenden Bauten. Insbesondere die Ausrichtung und Setzung der Gebäudekörper, mithin die Negierung des Geländeverlaufs, sowie die mangelnde gestalterische Sorgfalt bzw. das Fehlen einer klaren Geometrie stören das umliegende Ortsbild. Wie die BPK richtigerweise ausführt, fehlt es beim Bauvorhaben der Beschwerdeführerin mit anderen Worten an einer Analyse des Quartiers bzw. an einer architektonisch konsequenten Umsetzung.