sowohl für die Grünflächen (die – soweit nutzbar und nicht Böschungsbereich – praktisch vollständig als Kinderspielflächen und Aufenthaltsbereich dienen) als auch für die zahlreichen Terrassen, die rund um die beiden Gebäudekörper angeordnet sind.35 Die Terrassen sind zudem mit teilweise erheblichen Eingriffen ins bestehende Terrain verbunden, was wiederum diverse Stützmauern nötig macht.36 Es ist folglich nachvollziehbar, wenn die BPK davon spricht, dass die Aussenräume im Projekt der Beschwerdeführerin nur als «Resträume» wahrgenommen würden.