Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wirken die Bauten auf den umliegenden Parzellen Nrn. D.________, H.________, U.________, V.________ und W.________ sodann nicht dreigeschossig; jedenfalls nicht im gleichen Masse wie das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (in der Bauklasse I, in der die Bauparzelle liegt, sind bei Flachdachbauten gemäss Art. 53 Abs. 1 GBR zwei Vollgeschosse zulässig). Beim Gebäudegespann auf den Parzellen Nrn. D.________ und H.________ tritt lediglich die nordwestliche Ecke des westlichen Baukörpers als dreigeschossig in Erscheinung. Ansonsten wird das Gebäudegespann als zweigeschossig wahrgenommen.31 Beim Gebäude auf der Parzelle Nr. U.________ handelt es