Es trifft zwar zu, dass die neueren Bauten auf den Nachbarparzellen Nrn. D.________, H.________, U.________, V.________ und W.________ teilweise ebenfalls den Baulinien folgen und/oder zum Teil architektonisch und volumetrisch eine ähnliche Bauweise aufweisen, wie die von der Beschwerdeführerin geplanten Baukörper.28 Wie die Vorinstanz und die BPK zu Recht ausführen, mangelt es dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin jedoch an der vorliegend nötigen gestalterischen Sorgfalt bzw. an einer klaren Geometrie. Die beiden Baukörper scheinen einzig und allein anhand des Baulinienplanes und der Grenzabstandsvorschriften entwickelt worden zu sein.29