Im Gegensatz zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin folgen die bestehenden Bauten dem Geländeverlauf. Dies gilt insbesondere auch für die beiden (im Endausbau befindlichen) Flachdachbauten auf den Parzellen Nr. D.________ und H.________. So stehen diese parallel zum Geländeverlauf und orientieren sich damit an der Ausrichtung bzw. Stellung der bestehenden Bauten. Der westliche Gebäudekörper im Projekt der Beschwerdeführerin mit seiner Nord-Süd orientierten Längsrichtung negiert diese vorherrschende Stellung der Bauten und steht quer zum 26 Vgl. zum Ganzen: Protokollauszug der Sitzung des BPK-Ausschusses vom 24. Juni 2021 (Vorakten, pag. 42).