h) Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin umfasst zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt sechs Wohnungen. Der westliche Baukörper hat eine rechteckige Grundform, wobei dessen Südfassade einen Knick in südwestliche Richtung aufweist. Der östliche Gebäudekörper hat die Form eines unregelmässigen Fünfecks. So ist dessen Ostfassade kürzer als dessen Westfassade. Die Nordfassade weist sodann einen starken Knick in nordöstliche Richtung auf. Die Südfassade ist schliesslich auf knapp drei Viertel der Fassadenlänge um 0.5 m zurückversetzt. Die Längsrichtung des westlichen Gebäudekörpers ist Nord-Süd orientiert, diejenige des östlichen Gebäudekörpers hingegen Ost-West;