Vielmehr scheine es sich ausschliesslich an einer maximalen baulichen Ausnutzung des Grundstücks zu orientieren. Ferner befinde sich das Baugrundstück an einer starken Hanglage, was es bei der Gestaltung des Volumens zu berücksichtigen gelte; die von der Beschwerdeführerin geplanten Baukörper wirkten zu voluminös. Schliesslich seien auch die Proportionen des Aussenraums – dessen Gestaltung ebenfalls zentral sei, insbesondere im vorliegend betroffenen Ortsbild – nicht ortsbildverträglich. Das Bauvorhaben sei zusammengefasst nicht so gestaltet, dass es zu einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 6 GBR beitrage.