Nachdem die Beschwerdeführerin trotz der abschlägigen Beurteilung seitens BPK an ihrem Bauvorhaben festgehalten hat, erteilte die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung der BPK vom 24. Juni 2021 dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin den Bauabschlag. Dabei führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch wenn eine innere Verdichtung zulässig und erwünscht sei, sei diese nur dann möglich, wenn sie auch ortsbildverträglich ausgeführt werde; dies sei beim Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nicht der Fall. So lasse dieses die vorliegend nötige gestalterische Sorgfalt vermissen. Vielmehr scheine es sich ausschliesslich an einer maximalen baulichen Ausnutzung des Grundstücks zu orientieren.