Die Gemeinde Köniz hat vorliegend die BPK beigezogen. Bei dieser handelt es sich um eine örtliche Fachkommission zur Begutachtung von Bau- und Planungsvorhaben, insbesondere hinsichtlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (vgl. Art. 95 GBR i.V.m. Art. 2 und 3 BPK- Reglement24). Sie verfügt damit über das notwendige Fachwissen, um das Bauvorhaben auf seine Verträglichkeit mit dem Ortsbild zu beurteilen.25 g) Die BPK vermisst beim Bauvorhaben der Beschwerdeführerin eine Analyse des Quartiers sowie eine architektonisch konsequente Umsetzung. Die Anordnung der Neubauten entspreche nicht der Ausrichtung der Gebäude in der direkten Nachbarschaft. Es werde versucht in zwei