Werden bei Bauvorhaben, welche die nach der Zonenordnung zulässige Nutzung bzw. Bauweise maximal ausnutzen, Stellung, Proportion, Dimension oder Einbettung in die Topografie kritisiert, ist eine bessere Ausgestaltung hinsichtlich dieser Kriterien meist nur mit einer Reduktion des Nutzungsmasses möglich. Wenn nur aus diesem Grund die Ästhetikvorschriften nicht mehr angewendet werden dürften, würden die Gestaltungsvorschriften der Gemeinden ihres Sinnes entleert, da Bauvorhaben hinsichtlich Stellung, Einbettung in die Topografie, Körnung etc. nicht mehr auf ihre Umgebung Rücksicht nehmen müssten.