Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen in doppelter Weise überschritten. Einerseits schränke die Vorinstanz mit ihrer Auslegung der Ästhetiknorm in Art. 6 GBR die Zonenordnung unzulässig ein und verletze dabei auch das Rechtsgleichheitsgebot. Andererseits verletze die Vorinstanz mit ihrer Auslegung von Art. 6 GBR den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV15, indem sie entgegen dem Sinn und Zweck der betreffenden Norm die überkommunalen Zielsetzungen der Raumplanung, mithin die Siedlungsentwicklung nach innen bzw. die verdichtete Bauweise, umgehe.