Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich das Bauvorhaben ausschliesslich an einer maximalen baulichen Ausnutzung des Grundstücks zu orientieren scheine, treffe nicht zu. So betrage die Gebäudehöhe vorliegend maximal 9.5 m; aufgrund der Hanglage wären jedoch 10.5 m zulässig. Zwischen den Gebäuden sei zudem eine grosszügige Grünfläche geplant.