Das Bauvorhaben wirke im Hang zudem im gleichen Masse dreigeschossig, wie die Bauten auf den umliegenden Parzellen Nrn. D.________, H.________, U.________, V.________ und W.________; dies sei gemäss der Zonenplanung auch so vorgesehen. Einen deutlichen Massstabssprung, welcher gemäss Vorinstanz im Vergleich zur Nachbarschaft angeblich der Integration abträglich sei, sei anhand der Bauprofile nicht festzustellen. Ohne die Durchführung eines Augenscheins seien die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sich das Bauprojekt schlecht in die Umgebung integriere und nicht der Ausrichtung der Gebäude der Nachbarschaft folge, sodann geradezu willkürlich.