b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben integriere sich tadellos ins Ortsbild. Es beachte die umgebenden Bauten sowie den Ortsteil Grünenboden. Das Bauvorhaben ergänze gemeinsam mit den bereits nach den neuen Möglichkeiten der Nutzungsplanung erstellten Neubauten die gute Gesamtwirkung. Entgegen der Vorinstanz bestehe keine Missachtung des Quartiers. Das Bauvorhaben folge konsequent den Vorgaben und dem Beispiel der direkten Nachbarschaft. So folge dieses, wie auch die Bauten der Nachbarschaft, mehrheitlich der Gebäudeabstandslinie. Das Bauvorhaben wirke im Hang zudem im gleichen Masse dreigeschossig, wie die Bauten auf den umliegenden Parzellen Nrn.