a) Die Vorinstanz erteilte dem Vorhaben der Beschwerdeführerin aus gestalterischen Gründen den Bauabschlag. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, das Bauvorhaben sei nicht so gestaltet, dass es zu einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 6 GBR14 beitrage. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Beurteilung der von ihr beigezogenen BPK.