Schliesslich seien auch die Proportionen des Aussenraums, dessen Gestaltung ebenfalls zentral sei, nicht ortsbildverträglich. Dass sich die Vorinstanz bei ihren Ausführungen auf die Einschätzung der BPK bezieht bzw. auf den Protokollauszug vom 24. Juni 2021 verweist, ist nicht zu beanstanden. Denn die Begründung eines Entscheids kann auch in einem Verweis bestehen.12 Der Beschwerdeführerin war es schliesslich ohne Weiteres möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. In Bezug auf die Begründungspflicht der Vorinstanz liegt also keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor.