Ferner führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, weshalb sie das Bauvorhaben als nicht ortsbildverträglich erachtet. So lasse das Bauvorhaben gemäss Vorinstanz die vorliegend nötige gestalterische Sorgfalt vermissen und es scheine sich ausschliesslich an einer maximalen baulichen Ausnutzung des Grundstücks zu orientieren. Zudem wirkten die vorgesehenen Baukörper – angesichts des Umstands, dass sich das Baugrundstück an einer starken Hanglage befinde – zu voluminös. Schliesslich seien auch die Proportionen des Aussenraums, dessen Gestaltung ebenfalls zentral sei, nicht ortsbildverträglich.