Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Rechnung zum Baubewilligungsverfahren unter Position 17.0 von einer einmaligen Behandlung des BPK- Ausschusses sowie einer Besichtigung vor Ort gesprochen wird.11 Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2022 nachvollziehbar und überzeugend ausführt, dürfte es sich dabei lediglich um eine Standardformulierung handeln, die jeweils nicht individuell angepasst bzw. auch bei einer Behandlung durch den BPK-Ausschuss ohne Besichtigung vor Ort verwendet wird. Ferner führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, weshalb sie das Bauvorhaben als nicht ortsbildverträglich erachtet.