Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid jedoch auch nicht auf einen (fiktiven) Augenschein der BPK, sondern auf deren Beurteilung gemäss Protokollauszug vom 24. Juni 2021. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Rechnung zum Baubewilligungsverfahren unter Position 17.0 von einer einmaligen Behandlung des BPK- Ausschusses sowie einer Besichtigung vor Ort gesprochen wird.11