d) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe durch die Vorspiegelung der Durchführung eines Augenscheins seitens BPK ihre Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein Augenschein stattgefunden hat, weder von Seiten der BPK noch von Seiten der Vorinstanz selbst. Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid jedoch auch nicht auf einen (fiktiven) Augenschein der BPK, sondern auf deren Beurteilung gemäss Protokollauszug vom 24. Juni 2021.