40 Abs. 3 BauG); sie hat mit anderen Worten dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen können. Da es sich vorliegend auch nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung handelt, gilt diese somit als geheilt. Der Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen.