Beschwerdeführerin selbst ausführt – im besagten Entscheid nämlich ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerdeführerin hätte also ausreichend Gelegenheit gehabt, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen und sich nach dessen Gewährung in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren mit den betreffenden Ausführungen der Einsprechenden auseinanderzusetzen bzw. sich dazu zu äussern. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Inzwischen wurden der Beschwerdeführerin sämtliche Schlussbemerkungen der Einsprechenden zugestellt. Als erste Rechtsmittelinstanz kann die BVD das Bauvorhaben schliesslich frei prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG);