Der Protokollauszug selbst wurde der Beschwerdeführerin offenbar aber erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt.10 Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheids nicht nur Einsicht in den Protokollauszug vom 24. Juni 2021 hatte, sondern auch Kenntnis von der Existenz der fraglichen Schlussbemerkungen der Einsprechenden haben musste; diese werden – wie die