c) Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Schlussbemerkungen der Einsprechenden zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich daher im vor-instanzlichen Verfahren nicht zu sämtlichen Schlussbemerkungen der Einsprechenden äussern. Gleiches dürfte hinsichtlich des Protokollauszugs der Sitzung des BPK- Ausschusses vom 24. Juni 20218 gelten. Zwar hat die Vorinstanz den Inhalt des betreffenden Dokuments der Beschwerdeführerin auszugsweise mit Verfügung vom 22. Juli 2021 mitgeteilt.9 Der Protokollauszug selbst wurde der Beschwerdeführerin offenbar aber erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt.10