a) Die Beschwerdeführerin rügt, einerseits habe es die Vorinstanz unterlassen, ihr die Schlussbemerkungen sämtlicher Einsprechenden zuzustellen. Andererseits stütze sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einen Augenschein der kommunalen Bau- und Planungskommission (BPK), welcher gar nie durchgeführt worden sei. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gleich doppelt verletzt. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).