Subeventualiter seien die vorinstanzlichen Kosten im Falle der Abweisung der übrigen Rechtsbegehren neu zu verlegen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben gliedere sich genügend in die Umgebung ein und erfülle auch die übrigen Vorschriften, weshalb es bewilligungsfähig sei. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.