2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 22. Dezember 2021 und die Erteilung der Baubewilligung sowie die Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten für den angeblichen Augenschein bei der Rechnungsstellung nicht zu berücksichtigen. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen Kosten im Falle der Abweisung der übrigen Rechtsbegehren neu zu verlegen.