Es rechtfertigt sich daher, von einem Unterliegen des Beschwerdeführers zu vier Fünfteln auszugehen. Von den Verfahrenskosten hat er demnach vier Fünftel, ausmachend CHF 1200.–, zu tragen. Die Restanz von einem Fünftel, ausmachend CHF 300.–, wird der Gemeinde Unterlangenegg auferlegt. Da diese nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.– trägt deshalb der Kanton. c) Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Es sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 VRPG).