Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).34 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, allerdings in untergeordneten Punkten (geringe Reduktion der erstinstanzlichen Gebühr, Rückweisung der Sache in Bezug auf die PV- Anlage auf dem Flachdach des Nebengebäudes B.________). Im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich daher, von einem Unterliegen des Beschwerdeführers zu vier Fünfteln auszugehen.