a) Die vorinstanzliche Verfügung ist – soweit sie überhaupt angefochten ist – grossmehrheitlich zu bestätigen. Einzig bezüglich der PV-Anlage auf dem Flachdach des Nebengebäudes B.________ ist der erteilte Bauabschlag aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Zudem ist die angefochtene Verfügung im Kostenpunkt zu korrigieren und die erstinstanzlichen Gebühren sind um CHF 208.40 zu reduzieren. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist diesbezüglich gutzuheissen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde jedoch abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.