Gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 sowie Art 39 GebR sind sämtliche Aufwendungen des externen Bauverwalters unter die Aufwandgebühr II zu subsumieren. Da die Gemeinde gemäss Art. 33a BauG externes Fachwissen beiziehen darf, rechtfertigt es sich vorliegend, die zehn ausgewiesenen Arbeitsstunden des externen Bauverwalters mit der Aufwandgebühr II aufzurechnen. Keine Grundlage besteht für die 32 Vgl. zur Begründungspflicht und –dichte eines Kostenentscheids, Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 30 sowie Art. 52 N. 8. 33 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 33a N. 2.