Für die direkte Weiterleitung der für die Gemeinde anfallenden Kosten aufgrund des Beizugs des externen Bauverwalters fehlt demgegenüber eine gesetzliche Grundlage.33 Folglich kann die Gemeinde die an sie gestellte Rechnung nicht eins zu eins dem Beschwerdeführer weiterverrechnen. Einerseits entspricht der Stundenansatz des externen Bauverwalters nicht den Aufwandgebühren I und II. Andererseits kann die Gemeinde die ihr auferlegten Mehrwertsteuer und Nebenkosten nicht weitergeben. Wie gesehen, ist der gesamthaft erhobene Zeitaufwand für das vorinstanzliche Verfahren von total 16 Stunden nicht zu beanstanden. Gemäss Art.