Nach der allgemeinen Erfahrung dürfte dies bei der Aufwandgebühr I und II der Gemeinde zutreffen. Zudem sind diese und insbesondere die Aufwandgebühr II als im üblichen Rahmen für eine Aufwandgebühr in Bausachen auf kommunaler Stufe und damit als angemessen zu beurteilen. Die Kosten für das Einholen einer Verfügung entsprechen mit einer Pauschale von CHF 20.– sodann Art. 32 Abs. 2 GebR. Die Kopien sind zugunsten des Beschwerdeführers sogar zu niedrig berechnet. Gemäss dem Gebührentarif wären hierfür CHF 1.– pro Kopie zu erheben und nicht CHF 0.20 bzw. 0.40. Die direkten Aufwände der Gemeinde und die daraus folgenden Gebühren für den Beschwerdeführer sind demnach nicht zu beanstanden.