Sodann ist der Gemeinde beizupflichten, dass die Gebühren sich nicht an der Anzahl Seiten der verfahrensabschliessenden Verfügung ausrichten. Der Beschwerdeführer vermag demnach nichts aus seinem Vorwurf abzuleiten, das AGR hätte nur CHF 200.– verrechnet und die Gemeinde für gleich viele Seiten CHF 1798.90. Ebenfalls zu Recht wies die Gemeinde in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen der beiden Behörden hin. Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass der gesamte zeitliche Aufwand der Gemeinde für das vorinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden ist.