Auch in der einzelnen Betrachtung der vom externen Bauverwalter aufgelisteten Aufwendungen je Verfahrensschritt ist die jeweils benötigte Zeit nicht zu beanstanden. Zudem bringt Beschwerdeführer nichts Konkretes gegen die ihm auferlegten Kosten bezüglich dem erhobenen Zeitaufwand vor. Zwar ist der Verfügung vom 1. Juni 2022 kein konkreter Zeitrapport zu entnehmen. Jedoch sind die zeitlichen Aufwendungen darin aufgeführt oder bezüglich der Stunden des externen Bauverwalters zumindest bestimmbar aufgrund der Angabe dessen Stundenansatzes.