Vorliegend hat die Gemeinde das Baugesuch diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend behandelt. Sie war verpflichtet, die Rechtmässigkeit der verschiedenen Teile des Bauvorhabens betreffend die unterschiedlichen Themenbereiche zu prüfen. Der Verfügung vom 1. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Kosten des externen Bauverwalters in der Höhe von CHF 1208.40 auferlegt hat. Der Beizug von externen Fachpersonen im Mandat für die Erledigung der kommunalen Aufgaben im Bauwesen ist nicht zu beanstanden (Art. 33a BauG).