Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem Zeitaufwand, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist (Art. 4 Abs. 3 GebR). Der Gemeinderat beschliesst in einem Gebührentarif (Verordnung)30 die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde (Art. 49 Abs. 1 GebR). Gemäss diesem Gebührentarif beträgt die Aufwandgebühr I CHF 50.– und die Aufwandgebühr II CHF 100.– pro Stunde. Die Gebühren im Bauwesen werden in Art. 30 ff. GebR aufgezählt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung primär der Zeitaufwand; für einzelne Verfahrenshandlungen ist eine pauschalisierte Gebühr vorgesehen.