b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Kosten für baupolizeiliche Verfügungen richten sich nach den übergeordneten Grundsätzen in Art. 103 ff. VRPG. Bei den Kosten beider Verfahren handelt es sich um Kausalabgaben und gerade nicht um Steuern, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde andeutet. Kausalabgaben sind entgegen den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldete öffentliche Abgaben ohne eine bestimmte staatliche Gegenleistung.26 Vielmehr sind sie geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).27