Seiten erhoben. Zur Vermeidung unnötiger Kosten infolge von Zweifeln an der Bewilligungsfähigkeit sei von der Gemeinde sogar mit der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens zugewartet und nur per E-Mail eine Stellungnahme des AGR eingeholt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Baugesuch in der Folge auch nach negativer Auskunft des AGR nicht zurückgezogen und erst danach habe die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Das aufwändige Aktenstudium der umfangreichen Vorakten in gleicher Angelegenheit sowie die wiederholt erforderlichen, detaillierten Erläuterungen für den Beschwerdeführer hätten viel Zeit in Anspruch genommen. Die vorgenommenen Arbeiten seien unter «Ziffer.