Die Gemeinde macht geltend, nach Art. 52 BewD würden die Gesuchstellenden die Kosten des Verfahrens tragen. Diese richteten sich beim Kanton nach der GebV24 mit pauschalen Ansätzen und bei der Gemeinde nach dem Gebührenreglement der Einwohnergemeinde25. Im GebR seien ebenfalls pauschale Ansätze vorgesehen, ergänzend aber auch eine Aufwandverrechnung anhand einer vom Gemeinderat festgelegten Aufwandgebühr. Demnach würden die Gebühren im Bauwesen gemäss Art. 30 ff. [GebR] nicht nach Anzahl Seiten erhoben.