6. Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens a) Der Beschwerdeführer fordert in Antrag 4 seiner Beschwerde die Reduktion der Kosten der Verfügung der Gemeinde auf total CHF 400.–. Dabei beanstandet er die Gebühr des AGR von CHF 200.– nicht. Vielmehr seien die Kosten der Gemeinde auf ebenfalls CHF 200.– zu reduzieren. Die Gemeinde könne für einen 4-seitigen Bauabschlag nicht CHF 1798.90 verlangen, wenn die 4- seitige Verfügung des AGR CHF 200.– koste. Der Stundenansatz der Gemeinde sei schwer überrissen und es stelle sich die Frage, für was Steuern bezahlt würden, wenn doch «jede Handreiche» der Gemeinde separat in Rechnung gestellt werde.