Diese Frist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und daher von Amtes wegen neu anzusetzen. Eine Frist von rund drei Monaten erscheint vorliegend ausreichend für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit angemessen, zumal der Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb die angesetzte Frist zu kurz sei und er für die Umsetzung 120 Tage brauche. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Die Wiederherstellungsfrist ist somit neu anzusetzen, ebenfalls auf rund drei Monate ab Datum des vorliegenden Beschwerdeentscheids. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen haben damit bis 31. März 2023 zu erfolgen.