Die Gemeinde macht geltend, Fristen für die Rückbauten seien jeweils eine Ermessensfrage und würden sich spezifisch nach dem Umfang der Arbeiten richten. Im vorliegenden Fall scheine eine Frist von drei Monaten für den Rückbau eines Sitzplatzes inkl. Rampe und Zugangsweg, eines Vordachs mit Türe und Windschutz sowie das Rückgängigmachen einer Türverglasung als angemessen.