a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts gegen die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen vor. Demgegenüber verlangt er in Antrag 7 seiner Beschwerde, die Fristen für Rückbauten seien auf 120 Tage anzupassen. Daraus kann sinngemäss der Antrag herausgelesen werden, die von der Gemeinde in ihrer Verfügung vom 1. Juni 2022 bis am 31. August 2022 angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei neu anzusetzen und auf 120 Tage zu verlängern. Als Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, Bürger hätten noch etwas anderes zu tun, als sich mit Beamten und Würdeträgern herumzuschlagen.