Eine Pflicht, eine Solaranlage auf dem Hauptdach zu erstellen, wie es das AGR im vorinstanzlichen Verfahren andeutete, ist den «Richtlinien» und auch dem übergeordneten Recht nicht zu entnehmen. Zusammengefasst steht fest, dass der Bauabschlag für die PV-Anlage auf dem Flachdach des Nebengebäudes B.________ ohne Prüfung der rechtsrelevanten Tatsachen erfolgte. In diesem Umfang ist die Beschwerde demnach begründet und der Bauabschlag ist diesbezüglich aufzuheben.