von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind (Bst. b) und nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden (Bst. c). Für Anlagen, die wie vorliegend auf einem Nebengebäude angebracht werden sollen, gelten sodann die gleichen Vorgaben wie bei Dächern («Richtlinien», Ziffer 2.2.5). Eine Pflicht, eine Solaranlage auf dem Hauptdach zu erstellen, wie es das AGR im vorinstanzlichen Verfahren andeutete, ist den «Richtlinien» und auch dem übergeordneten Recht nicht zu entnehmen.